Die SPD-Stadtratsfraktion stellt folgenden Antrag zu Beratung und Beschlussfassung:
I. Die Verwaltung wird beauftragt, Auskunft darüber zu geben, wie viele Vorkaufsfälle nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 und Nr. 6 BauGB seit dem 01.01.2022 an die Stadt Rosenheim herangetragen worden sind.
II. Bei Vorkaufsfällen nach § 24 Abs. 1 BauGB ist der Bauausschuss zwingend einzubinden.
Begründung: Nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BauGB steht der Stadt Rosenheim ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist. Nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 BauGB gilt das Vorkaufsrecht auch im Innenbereich bzw. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, wenn das Gebiet vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden kann und das Grundstück noch unbebaut ist. Damit gibt der Gesetzgeber der Kommune ein wichtiges Instrument in die Hand, die Schaffung von Wohnraum in die Hand zu nehmen, ohne dass es hierzu einer Erhaltungssatzung oder anderer kommunaler Gesetze bedarf. Da dieses Instrument bisher kaum bis gar nicht Gegenstand der Diskussionen im Bauausschuss war und die Wohnraumnot in Rosenheim nach wie vor groß ist, wird um Beschlussfassung wie beantragt gebeten.