Die SPD-Stadtratsfraktion stellt folgenden Antrag zur Beratung und Beschlussfassung im Haupt- und Finanzausschuss:
I. Die Stadt Rosenheim stellt nach Maßgabe des Art. 1 BayZwEWG (Zweckentfremdungsgesetz) und unter Beachtung der in der Begründung enthaltenen Einschränkungen eine Zweckentfremdungssatzung auf. II. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, zu ermitteln, wie viele Wohnungen derzeit nach Maßgabe des Art. 1 Nr. 4 BayZwEWG zweckentfremdet sind.
Begründung: Die Stadt Rosenheim zählt nach der Mieterschutzverordnung der Bayerischen Staatsregierung zu den Gemeinden, in denen die „ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist“. Bei dieser Einstufung handelt es sich um keine formale Kategorisierung, die bayerische Staatsregierung hat die Wohnraumsituation in Rosenheim zutreffend erkannt und bewertet. Zur Verhinderung von Mietpreis bedingten Verdrängungen von Rosenheimerinnen und Rosenheimern aus der Stadt bedarf es einer Mieterschutzoffensive der Stadt im Rahmen Ihrer Möglichkeiten. Ein wirksames und gutes Instrument, mit dem der anlasslose Leerstand von Wohnraum - dies zum Teil aus spekulativen Motiven heraus – verhindert werden kann, bietet die sog. Zweckentfremdungssatzung. Nach Art. 1 des Bayerischen Zweckentfremdungsgesetzes können in Gemeinden, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnraum nur mit ihrer Genehmigung überwiegend anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf, wenn sie den dem Wohnraummangel nicht auf andere Weise mit zumutbaren Mitteln und in angemessener Zeit abhelfen können. Eine Zweckentfremdung liegt demnach u.a. vor, wenn Wohnraum länger als drei Monate leer steht (Art. 1 Nr. 4). Von dem Sanktionsregime der Zweckentfremdungssatzung sind jene Gebäude auszunehmen, die einer zeitnahen Entwicklung zugeführt werden sollen und aus diesem Grund entmietet werden.