2022-01-03 Änderung Stellplatzsatzung

Die SPD-Stadtratsfraktion stellt folgenden Antrag zur Beratung und Beschlussfassung: Die Stellplatzsatzung der Stadt Rosenheim wird nach folgender Maßgabe geändert: I. Die Zahl der notwendigen Stellplätze nach Art. 47 Abs. 1 BayBO wird für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern (Anlage 1 Nr. 1.2 der städtischen Stellplatzsatzung) auf einen Stellplatz je Wohneinheit reduziert. Je zehn Wohneinheiten bedarf es zusätzlich eines Besucherstellplatzes. II. Es wird die Möglichkeit geschaffen, durch Implementierung eines Car-sharing- Konzepts je zur Verfügung stehendes Gemeinschaftsfahrzeug vier Stellplätze “abzulösen”. Die Verwaltung wird in diesem Zusammenhang beauftragt, geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung des dauerhaften Angebots zu erarbeiten (z.B. Grunddienstbarkeiten). III. Die Summe der Stellplatzablöse wird auf 15.000 EUR in Zone 1 und 20.000 EUR in Zone 2 erhöht.

Begründung:

Die derzeit gültige Stellplatzsatzung der Stadt Rosenheim wurde mit Ausnahme der Ablösesumme seit über zehn Jahren nicht reformiert. In der Zwischenzeit ist die Wohnungsnot in Rosenheim massiv gestiegen, längst sind Stellplätze in Rosenheim “Wohnraumkiller” und “Preistreiber”. Diese Entwicklung bedarf nicht zu letzt vor dem Hintergrund der Verkehrswende einer Neuordnung. Die Stellplatzsatzung regelt allein ein Mindestmaß an notwendigen Stellplätzen. Es bleibt dem Bauherren / Vorhabensträger immer unbenommen mehr Stellplätze zu schaffen, als die vergebene Anzahl der notwendigen Stellplätze. Die von der SPD-Stadtratsfraktion vorgeschlagene Änderung orientiert sich daher an dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, mit der eine Mindestanzahl an Stellplätzen festgeschrieben werden soll. Legt man diese Absicht der derzeitigen Satzung zugrunde, erscheint insbesondere die Zahl der notwendigen Besucherstellplätze (33 Prozent bei Wohnungen mit einer Größe von bis zu 100 qm, 25 Prozent bei Wohnungen mit einer Größe über 100 qm) überambitioniert und nicht mehr realitätsnah. Mit einer neu gestalteten Satzung wollen wir zudem Anreize für alternative Verkehrskonzepte schaffen und fördern. Das Angebot an Car-sharing-Konzepten ist ein Instrument, dass es zu erproben gilt. Die Erfahrung aus dem vom Bauherren freiwillig geschaffenen Angebot am Mittelfeld zeigt, dass das Car-Sharing-Angebot angenommen wird und sich einer zunehmenden Nutzerzahl erfreut. Die Reduzierung der Anzahl notwendiger Stellplätze je Gemeinschaftsauto von 1:4 ist gepaart mit einer deutlich höheren Ablösesumme ein adäquater Anreiz zum Ausbau des Car-Sharing-Angebots. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass in jenen Kommunen, die über keine Stellplatzsatzung verfügen nach Art. 47 Abs. 2 S. 1 BayBO eine vom Freistaat Bayern in § 20 GaStellV i.V.m. Anlage GaStellV festgelegte Anzahl an notwendige Stellplätzen herzustellen ist. Diese beträgt für Wohnungen aller Art einen Stellplatz.