2020-05-07 Eilantrag: Einführung von Citygutscheinen

Die SPD-Stadtratsfraktion beantragt die Einführung von City-Gutscheinen für die städtischen MitarbeiterInnen in Höhe von 44 EUR / monatlich, vorerst für die Monate Mai / Juni / Juli / August, ohne hierauf einen Rechtsanspruch zu schaffen.

Begründung:

Die Überwindung der Corona-Pandemie erfordert von Seiten der Verwaltung und der Politik Kreativität und die Bereitschaft, bisher ungenutzte Instrumentarien zur Belebung der Wirtschaft und insbesondere des Einzelhandels und der Gastronomie zu aktivieren. Der Rosenheimer Einzelhandel und die Rosenheimer Gastronomie müssen derzeit mit erheblichen Umsatzeinbußen für das Wirtschaftsjahr 2020 rechnen. Ein schnelles, kreatives Handeln der Stadt Rosenheim ist daher geboten.

Um zugleich die Attraktivität der Stadt Rosenheim als Arbeitgeber zu erhöhen und die Leistung der städtischen Beschäftigten zu würdigen, kann die Stadt Rosenheim Ihren Beschäftigten monatlich pro Mitarbeiter einen Citygutscheine im Wert von 44 Euro ausgeben. Diese Gutscheine sollten in örtlicher Hinsicht auf den Rosenheimer Einzelhandel und die Rosenheimer Gastronomie beschränkt und in zeitlicher Hinsicht auf Einlösung innerhalb eines Monats beschränkt werden, um einen Bevorratungseffekt zu verhindern. Ein derartiges Gutscheinsystem wird bereits durch das Citymanagement betrieben, inwieweit dabei alle Einzelhändler und Gastronomen durch das bestehende Citycheck-System des

Citymanagements berücksichtigt werden, ist zu prüfen und ggf. auf die nicht berücksichtigten Einzelhändler und Gastronomen auszudehnen.

Für die städtischen Beschäftigten hat die Einführung des Citygutscheines steuerrechtlich keinerlei Nachteile. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 11 EstG sind Sachbezüge, die 44 EUR monatlich nicht übersteigen für Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit steuerfrei.

Vor dem Hintergrund der ungewissen Haushaltslage der Stadt Rosenheim und noch nicht absehbarer Ausgaben kann die Ausgabe des Gutscheines auf zunächst vier Monate beschränkt werden. Arbeitsrechtlich kann ein Rechtsanspruch ausgeschlossen werden.