Änderung des § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung der Sperrzeit von Gaststätten und Vergnügungsstätten in der Innenstadt

26.04.2016

Die SPD-Stadtratsfraktion beantragt das o.g. Thema auf die Tagesordnung des nächsten Haupt- und Finanzausschuss zu setzen. Dort soll der Beschluss gefasst werden § 1 Abs. 1 der Sperrzeitenverordnung in der Innenstadt wie folgt zu ändern.

Aktuelle Fassung

§ 1 Sperrzeitregelung in der Innenstadt

(1) Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten, die im Bereich der Rosenheimer Innenstadt liegen, beginnt montags bis freitags um 02:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr. Samstags und sonntags beginnt die Sperrzeit um 04:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr.

Beantragte Änderung

§ 1 Sperrzeitregelung in der Innenstadt

(1) Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten, die im Bereich der Rosenheimer Innenstadt liegen, beginnt montags bis freitags um 02:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr. Samstags und sonntags sowie an Feiertagen beginnt die Sperrzeit um 04:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr.

Begründung

Die Rosenheimer Innenstadt ist als Stadtzentrum neben Wohnort und Einkaufsort auch Zentrum für das gesellschaftliche Leben. Es ist daher unabdingbar, ein gesundes Nebeneinander dieser Interessen zu ermöglichen. Die städtische Sperrzeitenverordnung ist daher ein guter Kompromiss, der die Interessen der Anwohner und Besucher der Rosenheimer Nachtlokale berücksichtigt. Insbesondere die für Werktage geltende Sperrzeitenregelung 2:00 – 6:00 Uhr ist für den Anwohnerschutz wichtig. Allerdings bedarf es bei der Bewertung der Feiertage einer Korrektur. Feiertage sind in der Regel arbeitsfreie Tage, die analog zu Wochenendtagen bewertet werden sollten. Somit beantragen wir die Verkürzung der Sperrzeit an Feiertagen von derzeit 2 Uhr auf 4 Uhr.